Fotografie, Recht

Streetfotografie – Der Spagat zwischen Kick und Recht

Veröffentlicht am 22. Februar 2012 - 3 Kommentare

© Bild: Wolfram Schulze

Fotografie & Recht! Menschen sind seit jeher das faszinierendste Motiv für Fotografen. Kein Wunder, dass seit Beginn der 1930er Jahren mit dem Aufkommen und den Möglichkeiten der schnelleren und kompakteren Kleinbildkameras das gesteigerte Interesse am Alltagsleben und dessen Facetten stetig wächst. Bekannt geworden ist die Streetfotografie – oder auch Straßenfotografie genannt – unter anderem durch den französischen Fotograf Brassaï, der Freundschaften mit dem Künstler Pablo Picasso oder  dem deutsch-britischen Bill Brandt pflegte.

© Bild: Martin Wolf

Im Wesentlichen geht es bei der Streetfotografie um das Ablichten von Menschen in einer Situation, die nicht gestellt ist, sondern sich im Augenblick der Ablichtung spontan ergibt. Es wird somit nichts künstliches geschaffen, was es nicht schon gegeben hätte und genau das ist es, was der Streetfotografie diesen besonderen Reiz gibt. Laut Martin Wolf, selbst bekennender Streetfotograf, ermöglicht die Streetfotografie dem Fotografen ein Aufgehen in seiner durch ihn entdeckten Umwelt gepaart mit dem Kick des nicht erwischt werdens, einem Kick, der dem Fotografen teuer zu stehen kommen kann.

Nach deutschem Recht ist bei jedem Personenfoto, egal ob auf einer Demonstration, einer Sportveranstaltung oder einem Konzert, das Recht des Abgebildeten an seinem eigenen Bild zu beachten. Die meisten Fotografen wissen das – zumindest irgendwie. Doch so richtig sicher sind sich die meisten nur selten. Nachfolgend habe ich für Dich die wichtigsten rechtlichen Grundsätze und Ausnahmen zur Streetfotografie bzw. Personenfotografie in der Öffentlichkeit recherchiert und in einem kleinen FAQ für Otto Normalverbraucher – keine Ansprüche auf Korrektheit – zusammengetragen.

© Bild: Bluesign

Das Recht am eigenen Bild

Jeder Mensch darf für sich selbst bestimmen, ob er fotografiert werden möchte und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen. Dieses Recht wird als „Recht am eigenen Bild“ bezeichnet und ist ein Teil des sogenannten „Persönlichkeitsrechts“ eines jeden Menschen.

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. “ – Auszug aus dem KunstUrhG (§§ 22)

Demnach dürfen Bilder von Personen also nur mit vorheriger Einwilligung der abgebildeten Person gemacht, veröffentlicht und verbreitet werden. Unerheblich dabei ist, ob auf dem Bild eine oder mehrere Personen abgebildet sind.

© Bild: Angela Vicedomini

Zustimmung – Wann?

Erforderlich wird eine Zustimmung, sobald die Person aufgrund ihrer abgebildeten äußeren Erscheinung erkennbar ist. Mit Erscheinungen können sowohl markante Merkmale im Gesicht, aber auch sonstige spezielle körperliche Merkmale wie beispielsweise gefärbte Haare oder eine besondere Körperhaltung sein.

© Bild: jfphotography

Vorherige Einwilligung (schriftliches Model-Release einholen)

Streetfotografen sollten sich im Vorfeld – hier entstehen die Diskrepanzen zwischen Recht und dem Reiz der Streetfotografie – eine umfassende schriftliche Einwilligung, ein sogenanntes Model-Release einholen, um in dem Minenfeld der Streetfotografie auf Nummer sicher zu gehen. Nach der Rechtsprechung ist es eine Sache des Fotografen, sich zu vergewissern, wen er fotografiert und ob die abgelichtete Person damit überhaupt einverstanden ist. Es ist demnach nicht Pflicht der abgelichteten Person ein Veto einzulegen.

Hinweis: Streetfotografie von Minderjährigen:
Bei Minderjährigen, also Personen unter 18 Jahren, ist die Zustimmung der Eltern einzuholen. Das Risiko, ob das angegebene Alter der abgelichteten Person falsch ist, trägt auch hier wieder der Fotograf.

© Bild: Tobias Kammerer

Folgen bei Bildrechtsverletzung: Abmahnung

Bilder, die ohne vorherige Zustimmung der abgelichteten Person veröffentlicht werden, können durch diese für die weitere Verwendung verboten werden. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Abmahnkosten (Anwaltskosten) verlangt. Stellt die Veröffentlichung des Bildes eine schwere Verletzung (Bild auf Internetplattform mit pornographischen Inhalten oder einer Partnerbörse veröffentlicht) der persönlichen Rechte der abgelichteten Person dar, so kann auch Schmerzensgeld gefordert werden.

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.“ - Auszug aus dem KunstUrhG (§§ 33 (1))

© Bild: maiksen

Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

Die strengen Auflagen nach § 22 des KunstUrhG würden die Presse- und Kunstfreiheit nahezu unmöglich machen und daher sieht § 23 KunstUrhG u.a. folgende drei Ausnahmen vor, nach denen Personenfotos auch ohne die Einwilligung der abgelichteten Person veröffentlich werden dürfen…

- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen

© Bild: extro

Schlusswort

Einfach „abdrücken“ und veröffentlichen kann nicht nur problematisch, sondern auch teuer werden. Grundsätzlich sollte jeder für sich selbst entscheiden, wie er sich durch das rechtliche Minenfeld der Streetfotografie kämpft. Meine Empfehlung jedoch lautet sich die Erlaubnis zumindest hinterher einzuholen.

Hinweis: Dies ist ein unverbindliches FAQ, ohne Anspruch auf Richtigkeit. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen zur genauen Rechtsprechung bitte ein Anwalt für  Urheber- und Medienrecht zu Rate ziehen. Danke!

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    Mmh, das Einholen einer Erlaubnis ist imo in der Praxis völlig unpraktikabel. Halte ich in dieser Form nicht für einen sinnvollen Tipp. Das ist eher einer dieser Lebensbereiche, wo man sich wohl oder übel damit abfinden muss, rechtlich nicht ganz sauber zu sein. Das Verhältnis zwischen Bösartigkeit der Tat, Gefahr des Erwischtwerdens und der rechtlichen Konsequenzen ist doch sehr harmlos.

  • Sebastian Schmidt

    Ich bin gespannt, wann man in Deutschland bereit ist, sich endlich von einer Diskussion um die "Recht" und "Unrecht" am "eigenen Bild" zu lösen und sich über die Inhalte von Streetfotografie unterhält - das ist ungleich spannender und wichtiger.

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